Frankreich – Update zum Verbot von Bekleidungstextilien und Schuhen mit PFAS
19 Jan. 2026
Das französische PFAS-Gesetz Nr. 2025-188 sowie das Durchführungsdekret Nr. 2025-1376 verbieten PFAS in bestimmten Produktgruppen ab dem 1. Januar 2026. Zudem werden Grenzwerte für Rest-PFAS eingeführt und spezifische Ausnahmen für PSA, PSA-bezogene Imprägniermittel sowie Bekleidung/Schuhe mit mindestens 20 % Post-Consumer-Recyclingmaterial zugelassen.
Das Gesetz Nr. 2025-188 untersagt die Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr und das Inverkehrbringen von Skiswachsen, Kosmetika, Bekleidungstextilien, Schuhen und Imprägniermitteln, die per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) enthalten.
Am 30. Dezember 2025 unterzeichnete die französische Regierung das Dekret Nr. 2025-1376 zur Festlegung der Umsetzungsregeln für die Verbote von PFAS-haltigen Produkten. In diesem Dekret sind die Grenzwerte für Rest-PFAS sowie die Liste der Ausnahmen definiert. Die wichtigsten Punkte sind nachstehend zusammengefasst:
Grenzwerte für Rest-PFAS:
- 25 ppb für einzelne PFAS, gemessen mittels gezielter Analytik, ausgenommen Polymere;
- 250 ppb für die Summe der PFAS, gemessen als Summe gezielt analysierter PFAS, gegebenenfalls nach vorheriger Degradation von Vorläuferstoffen, ausgenommen Polymere; und
- 50 ppm für PFAS einschließlich Polymere. Überschreitet der Gesamtfluorgehalt 50 mg/kg, muss der Hersteller, Importeur, Exporteur oder Produzent auf Verlangen der zuständigen Behörden nachweisen, dass der Fluoridgehalt aus PFAS- oder Nicht-PFAS-Substanzen stammt.
Diese Werte können im Falle von Änderungen der technischen Bestimmungen der europäischen REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder (EU) 2019/1021 angepasst werden.
Ausnahmen
Ausnahmen gelten für Bekleidungs-Textilien und Schuhe:
- Persönliche Schutzausrüstung (PSA) gemäß EU-Verordnung 2016/425 (einschließlich PSA und Kampfausrüstung für Streitkräfte, innere Sicherheit und Zivilschutz),
- Imprägniermittel zur Re-Imprägnierung von PSA,
- Bekleidungs-Textilien und Schuhe mit mindestens zwanzig Prozent (20 %) Post-Consumer-Recyclingmaterial, wobei PFAS-Restgehalte auf den Anteil des Recyclingmaterials begrenzt sind
Die Bestimmungen dieses Dekrets treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
PFAS-haltige Produkte, die vor dem 1. Januar 2026 hergestellt wurden, dürfen ab diesem Datum noch für maximal zwölf Monate in Verkehr gebracht oder exportiert werden. Nach Ablauf dieser Frist sind Inverkehrbringen und Export dieser Produkte untersagt.
Weitere Details zum Dekret finden Sie hier: https://www.legifrance.gouv.fr/jorf/id/JORFTEXT000053201526