27 Mai 2026

Die Europäische Kommission plant eine Änderung von Anhang XVII der REACH-Verordnung, um CMR-Stoffe der Kategorien 1A und 1B in Kinderpflegeprodukten zu beschränken.

Die Europäische Kommission plant eine Erweiterung von Anhang XVII der REACH Verordnung, um CMR Stoffe (karzinogene, mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe) der Kategorien 1A und 1B in Kinderpflegeprodukten (childcare products) umfassend zu beschränken.  Diese Produkte umfassen alle Artikel, die das Sitzen, Schlafen, Entspannen, die Hygiene, das Füttern, Saugen, Transportieren oder den Schutz von Kindern erleichtern.*

Hintergrund und Zielsetzung

Kinder gelten als besonders empfindlich gegenüber gefährlichen Chemikalien, da sie Gegenstände in den Mund nehmen und länger sowie intensiver mit Produkten interagieren. Dadurch entstehen erhöhte Expositionsrisiken über Hautkontakt, orale Aufnahme und Inhalation. Die EU sieht daher eine Regelungslücke, weil viele dieser Produkte bislang nicht unter die strengen CMR Beschränkungen für Spielzeug fallen. 
Die geplante Änderung sieht vor, dass alle CMR Stoffe 1A/1B, also mehr als 1000 Verbindungen,  in homogenen Materialien von Kinderpflegeprodukten maximal 10 mg/kg enthalten dürfen. Für besonders kritische Stoffe – etwa Formaldehyd, Benzol, BPA/BPS, bestimmte aromatische Amine, Schwermetalle oder Phthalate – gelten deutlich strengere Einzelgrenzwerte, teilweise im Bereich von 0,5–50 mg/kg. 

Dynamische Anpassung

Neu klassifizierte CMR Stoffe sollen künftig automatisch in die Beschränkung aufgenommen werden, mit einer Übergangsfrist von 36 Monaten. Damit wird das System flexibler und reagiert schneller auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse. Diese dynamische Regelung kann auch eine erhebliche Unsicherheit für Importeure und Hersteller hinsichtlich der Marktfähigkeit ihrer Produkte mit sich bringen.

Kommentare der Industrie sind ausdrücklich erwünscht. Hersteller/Importeure können sich bis zum 05.06.2026 beteiligen: Childcare articles – restriction on substances classified as carcinogenic, mutagenic or toxic for reproduction (CMR)

Der vorgeschlagene Änderungsentwurf zu Anhang XVII stellt einen wichtigen Schritt hin zu einem verbesserten Schutz von Kindern dar, bringt jedoch zugleich erhebliche neue Herausforderungen für Hersteller mit sich. Eine aktive Beteiligung am Konsultationsprozess bietet eine wertvolle Gelegenheit, dass Ihre Standpunkte gehört werden und zur Ausgestaltung praxisnaher Konzentrationsgrenzwerte, Übergangsfristen sowie praktikabler Ausnahmen beizutragen.

Bei Fragen rund um chemische Schadstoffe kontaktieren Sie gerne unser Expertenteam hier.

 

* Beispiel für voraussichtlich betroffene Produkte:
Kinderwagen/Buggy, Hochstühle, Babytragen, Kinderbetten/Gitterbetten, Wickelunterlagen, Schnuller, Fütterzubehör, Babybadewaren, Matratzen, Babysitze, Still- und Pflegeprodukte sowie textile Kinderpflegeartikel usw.

Spielzeug wird bereits gesondert im Rahmen der Spielzeugrichtlinie/Spielzeugverordnung reguliert; dieser Vorschlag schließt daher eine regulatorische Lücke für nicht-spielzeugbasierte Kinderpflegeprodukte.