05 Juni 2026

Die EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) gilt ab dem 12. August 2026 und führt neue Anforderungen in Bezug auf PFAS, Schwermetalle, Konformitätserklärungen, die Identifizierung von Wirtschaftsakteuren, die Registrierung im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) sowie Mehrwegsysteme ein, um die Nachhaltigkeit und Rückverfolgbarkeit von Verpackungen zu verbessern.

Da die Verordnung (EU) 2025/40 – allgemein als Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung (PPWR) bekannt – ab dem 12. August 2026 Anwendung findet, bleibt den betroffenen Akteuren nur noch wenig Zeit, ihre Prozesse an den neuen Rechtsrahmen anzupassen.

Die Verordnung markiert einen grundlegenden Wandel in der Art und Weise, wie Verpackungen in der Europäischen Union konzipiert, gekennzeichnet, nachverfolgt und bewirtschaftet werden. Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die fünf zentralen Compliance-Bausteine, die bis August umgesetzt sein müssen.

Anforderungen an PFAS und Schwermetalle

Sicherheit und Nachhaltigkeit beginnen auf molekularer Ebene. Ab dem 12. August gelten in der EU strenge Grenzwerte für PFAS und toxische Schwermetalle in allen in Verkehr gebrachten Verpackungen.

  • PFAS-Verbot: Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) sind in Lebensmittelkontaktverpackungen verboten, wenn sie folgende Grenzwerte überschreiten:
    • 25 ppb für einzelne nicht-polymere PFAS
    • 250 ppb für die Summe der nicht-polymeren PFAS
    • 50 ppm Gesamtfluor (einschließlich Polymere)
  • Grenzwerte für Schwermetalle: Die Gesamtkonzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom darf 100 mg/kg nicht überschreiten. Obwohl dieser Grenzwert bereits unter früheren Richtlinien galt, führt die PPWR zu einer verstärkten Marktüberwachung.

EU-Konformitätserklärung (DoC)

Ab August muss jeder Verpackungstyp, der in der EU in Verkehr gebracht wird, von einer formellen EU-Konformitätserklärung begleitet werden.

Hersteller sind für die Erstellung und Ausstellung der Konformitätserklärung verantwortlich. Importeure müssen die Einhaltung der Anforderungen sicherstellen, indem sie diese Dokumente für jede Lieferung beschaffen und überprüfen.

Die Konformitätserklärung muss durch technische Unterlagen gestützt werden, die unter anderem Konstruktionsspezifikationen, Prüfergebnisse und Bewertungen der Recyclingfähigkeit enthalten. Diese Unterlagen sind für Einwegverpackungen fünf Jahre und für Mehrwegverpackungen zehn Jahre aufzubewahren.

Identifizierung von Herstellern und Importeuren

Zur Gewährleistung von Rückverfolgbarkeit und Verantwortlichkeit verlangt die PPWR eine eindeutige Identifizierung der beteiligten Wirtschaftsakteure.

Verpackungen müssen den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Marke sowie die Postanschrift des Herstellers und gegebenenfalls des Importeurs tragen.

EPR-Registrierung in jedem Mitgliedstaat

Im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility – EPR) müssen sich Hersteller in jedem Mitgliedstaat registrieren, in dem sie Verpackungen erstmals auf dem Markt bereitstellen.

Ist der Hersteller nicht in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem die Verpackungen verkauft werden, kann die Benennung eines Bevollmächtigten erforderlich sein, der die EPR-Verpflichtungen übernimmt.

Mehrwegsysteme

Bis zum 12. August 2026 müssen Unternehmen, die Mehrwegverpackungen in Verkehr bringen, sicherstellen, dass ein funktionierendes System zur Sammlung, Wiederaufbereitung und erneuten Bereitstellung eingerichtet ist.

Dazu gehören klare Verbraucherinformationen, ausgewiesene Rückgabestellen sowie geeignete logistische Prozesse, damit die Verpackungen tatsächlich in den Kreislauf zurückgeführt werden.

Überblick über die wichtigsten Fristen

12. August 2026: Allgemeiner Geltungsbeginn

  • PFAS-Beschränkungen
  • Beschränkungen für Schwermetalle
  • Konformitätserklärung (DoC)
  • Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR)

12. Februar 2027: Mehrweg- und Nachfüllinitiativen

  • Betriebe des Hotel-, Restaurant- und Cateringgewerbes (HORECA) müssen ihren Kunden die Möglichkeit bieten, eigene wiederverwendbare Behälter ohne zusätzliche Kosten befüllen zu lassen.

12. August 2028: Harmonisierte Kennzeichnung

  • In Verkehr gebrachte Verpackungen müssen mit einer harmonisierten Kennzeichnung versehen sein, die Angaben zur Materialzusammensetzung, zur Wiederverwendbarkeit (über einen QR-Code) sowie Hinweise zur richtigen Entsorgung und Sortierung durch Verbraucher enthält.

1. Januar 2030: Der große Nachhaltigkeitsmeilenstein

  • Umfassende Änderungen beim Verpackungsdesign und der Abfallvermeidung werden verpflichtend.
  • Alle in der EU in Verkehr gebrachten Verpackungen müssen recyclingfähig sein und die Recyclingfähigkeitsklassen A, B oder C erreichen.
  • Kunststoffverpackungen müssen Mindestanteile an Rezyklaten enthalten.
  • Commerce-, Transport- und Sammelverpackungen dürfen nicht mehr als 50 % Leerraum enthalten.
  • Verbote bestimmter Einwegkunststoffverpackungen treten in Kraft.
  • Für bestimmte Transport- und Verkaufsverpackungen gelten verbindliche Mehrwegquoten.

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Chemische Prüfungen: Konformität von Lebensmittelkontaktmaterialien und Verpackungen gemäß PPWR

Stellen Sie sicher, dass Ihre Lebensmittelkontaktmaterialien und Verpackungen die EU-Anforderungen an chemische Stoffe erfüllen. Wir unterstützen Unternehmen der Konsumgüterindustrie bei der Bewertung von PFAS und Schwermetallen in Verpackungsmaterialien im Hinblick auf die PPWR und weitere EU-Vorschriften, um Konformitätsrisiken zu minimieren und den Marktzugang in Europa zu sichern.