14 Apr. 2025

EU aktualisiert Vorschriften zu Kunststoffmaterialien für den Lebensmittelkontakt

Die Europäische Kommission hat die Verordnung (EU) 2025/351 verabschiedet, die folgende EU-Verordnungen ändert:

  • Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Kunststoffmaterialien und -gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen,
  • Verordnung (EU) Nr. 2022/1616 über recycelte Kunststoffmaterialien und -gegenstände, die für den Lebensmittelkontakt bestimmt sind, und
  • Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 über gute Herstellungspraxis für solche Materialien.

Wesentliche Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 – Kunststoff-Lebensmittelkontaktmaterialien


Marktzulassungsanforderungen

Kunststoffmaterialien und -gegenstände dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie sowohl die neuen Regelungen für recycelte Kunststoffe (Verordnung (EU) 2022/1616) als auch alle sonstigen geltenden Rechtsvorschriften erfüllen.

Aktualisierte allgemeine Anforderungen an Stoffe

Stoffe, die bei der Herstellung von Kunststoff-Lebensmittelkontaktmaterialien verwendet werden, müssen:

  • von hoher Reinheit und technisch geeignet für lebensmittelbezogene Anwendungen sein,
  • vollständig bekannte Zusammensetzungen aufweisen – Hersteller müssen alle eingesetzten Komponenten kennen,

Wiederaufbereitete Kunststoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie bestimmte regulatorische Bedingungen erfüllen.

Neue Kennzeichnungspflichten

Für wiederverwendbare Kunststoffmaterialien und -gegenstände müssen Hersteller:

  • Hinweise geben, wie die Materialalterung verlangsamt werden kann,
  • Informationen zu sichtbaren Verschleiß- oder Schadenserscheinungen bereitstellen,
  • Warnhinweise zu unsachgemäßem Gebrauch geben, der die Substanzmigration erhöhen oder das Material für den Lebensmittelkontakt ungeeignet machen könnte.

Verbraucheranweisungen

Kunststoffgegenstände, die für den Lebensmittelkontakt bestimmt sind, aber noch nicht verwendet wurden, müssen klare Verbraucherhinweise enthalten, die folgende Punkte umfassen:

  • etwaige Einschränkungen für bestimmte Lebensmittelarten oder -gruppen,
  • maximale erlaubte Kontaktzeit und Temperatur,
  • Hinweise zum Erhitzen, einschließlich Eignung für Ofen oder Mikrowelle.

Weitere Änderungen

Die Verordnung bringt auch Änderungen mit sich im:

  • Anhang III (Lebensmittelsimulanzien),
  • Anhang IV (Konformitätserklärung),
  • Anhang V (Konformitätsprüfung).

Darüber hinaus enthält sie Änderungen zu recycelten Kunststoffen gemäß Verordnung (EU) Nr. 2022/1616 und zur guten Herstellungspraxis gemäß Verordnung (EG) Nr. 2023/2006.

Inkrafttreten und Übergangsmaßnahmen

Diese Verordnung trat am 16. März 2025 in Kraft.

Kunststoffmaterialien und -gegenstände, die vor dem 16. März 2025 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 entsprachen und vor dem 16. September 2026 erstmals in Verkehr gebracht werden, dürfen weiterhin verkauft werden, bis die vorhandenen Bestände aufgebraucht sind.

Wenn ein Produkt – sei es ein Zwischenprodukt, ein bei der Herstellung von Kunststoff-Lebensmittelkontaktmaterialien verwendeter Stoff oder das Material/der Gegenstand selbst – vor dem 16. März 2025 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 entspricht, aber erst nach dem 16. Dezember 2025 erstmals in Verkehr gebracht wird und nicht mit der Kommissionsverordnung (EU) 2025/351 übereinstimmt, muss die Konformitätserklärung eindeutig angeben:

  • dass das Produkt nicht mit der Kommissionsverordnung (EU) 2025/351 übereinstimmt, und
  • dass es nur zur Herstellung von Kunststoffmaterialien und -gegenständen verwendet werden darf, die vor dem 16. September 2026 in Verkehr gebracht werden sollen.